JudikaturJustizRS0017267

RS0017267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen.

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