JudikaturJustizRS0017266

RS0017266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2009

Eine Ausschlussklausel betreffend mündliche Nebenabreden, deren Abdruck sich auf der Rückseite des Geschäftspapiers befindet, bindet den Partner grundsätzlich nur dann, wenn er sie kannte oder grobfahrlässig nicht kannte. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Wenn ein Vertragsformular auf der Vorderseite unmittelbar oberhalb der Unterschrift einen Hinweis auf die auf der Rückseite in Kleinstdruck angeführten Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen enthält, dann kann sich ein Kaufmann nicht darauf berufen, er habe diese Bedingungen nicht gekannt.

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