JudikaturJustizRS0017217

RS0017217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2017

Haben sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis mündlich geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, so liegt bereits ein perfekter Kaufvertrag und nicht erst ein Vorvertrag vor.

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