JudikaturJustizRS0017135

RS0017135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2009

Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364 a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).

Entscheidungen
5