JudikaturJustizRS0017119

RS0017119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.

Entscheidungen
10