RS0017098 – OGH Rechtssatz
RS0017098 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktrittsrecht, Wandlungsrecht, Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu.