JudikaturJustizRS0016913

RS0016913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2022

Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ.

Entscheidungen
37