JudikaturJustizRS0016911

RS0016911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 1982

In einer Pfandbestellung durch einen Darlehensschuldner - ohne diesen belastende Nebenabrede - kann noch kein Vermögensvorteil im sinne des § 154 Abs 1 StGB erblickt werden; ihm kommt im Rahmen des Wertvergleiches nur insofern Bedeutung zu, als die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Darlehenshingabe auch von allfälligen besonderen (hier die Höhe der Schuld wertmäßig übersteigenden) Sicherheiten der Rückforderung abhängen kann.