JudikaturJustizRS0016850

RS0016850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

§ 6 Abs 1 KSchG hat über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen.

Entscheidungen
7