JudikaturJustizRS0016819

RS0016819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

Eine Verletzung des arbeitsrechlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nicht voraus, dass bei den Arbeitnehmern, welche die Besserstellung anstreben, "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben sind, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es ist aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgte, also die für die Besserstellung massgeblichen Kriterien auch bei den Arbeitnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert wurde.

Entscheidungen
13