JudikaturJustizRS0016753

RS0016753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1983

Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. Aus § 11 KSchG kann gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages zwischen Schuldner und Inkassobüroinhaber abgeleitet werden.