JudikaturJustizRS0016558

RS0016558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2014

Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings dann im Vertrag annähernd gleich behandelt werden, damit nicht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vorliegt.

Entscheidungen
33