JudikaturJustizRS0016458

RS0016458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2023

Es ändert nichts an der Pflichtverletzung, dass die Untätigkeit des Anwaltes aufgrund von ihm im Kündigungszeitpunkt nicht vorhergesehener Umstände keinen Rechtsnachteil für die betroffene Partei bewirkte.

Entscheidungen
5