Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.185,45 (darin enthalten S 960,-- an Barauslagen und S 565,95 an Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei die mit S 6.372,-- (darin enthalten S 960,-- an Barauslag…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte hatte im Auftrag der Ö***** in deren Bürogebäude in W*****, feuerhemmende Türen einzubauen. Den Farbanstrich dieser Türen ließ der Beklagte mittels eines Pulverbeschichtungsverfahrens von der Klägerin durchführen. Die Beschichtungsarbeiten erfolgten zwischen Oktober…
Rechtliche Beurteilung Die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - noch nicht mit der Beurteilung einer Freizeichnung unter dem Gesichtspunkt des durch das Konsumentenschutzgesetz eingeführten § 879 Abs 3 ABGB befasst gewesen sei. Zur F…