JudikaturJustizRS0016431

RS0016431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2021

Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes. Dabei ist nach Mayer - Maly, Gschnitzer - GedS 283 der von der Gesetzeslage gewährte Spielraum iS einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen.

Entscheidungen
39