JudikaturJustizRS0016413

RS0016413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann.

Entscheidungen
5