JudikaturJustizRS0016410

RS0016410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2005

Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Entscheidungen
5