RS0016403 – OGH Rechtssatz
RS0016403 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich begründet weigert, die Sache aufzugeben. Dem wird es unter Umständen gleichzustellen sein, wenn der Dritte sich nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt zur Veräußerung der Sache bereit findet.