JudikaturJustizRS0016243

RS0016243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2003

Die erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums beseitigt das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Wurde auf Grund des angefochtenen Vertrages eine Sache übereignet, so fällt mit der Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg; die Übereignung wird ungültig; Eigentümer ist daher noch jener, der die Sache auf Grund des Vertrages übereignen wollte.

Entscheidungen
6