JudikaturJustizRS0016228

RS0016228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2012

Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird.

Entscheidungen
8