JudikaturJustizRS0016215

RS0016215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2020

Bei Beurteilung der Frage, wann dem Partner des Irrenden dessen Irrtum "aus den Umständen offenbar auffallen musste" ( § 871 ABGB ), ist nicht auf das subjektive Wissen, bzw das Verschulden des Partners des Irrenden abzustellen; es genügt für das Eingreifen der Irrtumsregeln, wenn er objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können. Gschnitzer in Klang 2 Auflage, IV/1, 131 JBl 1967,426.

Entscheidungen
18