JudikaturJustizRS0016209

RS0016209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch die hiefür behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegnerin der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen.

Entscheidungen
12