RS0016196 – OGH Rechtssatz
RS0016196 – OGH Rechtssatz
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"Durch den anderen Teil veranlasst" ist der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war, zB von einem Agenten, wobei es gleichgültig ist, ob er Abschlussvollmacht hatte oder nicht.
RG vom 05.02.1941, VIII 694/39; Veröff: DREvBl 1941/163