JudikaturJustizRS0015856

RS0015856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1938

Geht der Streit lediglich darum, wo in der Natur die Grenze zwischen zwei aneinanderstoßenden Parzellen verläuft, dann liegt ein Grenzstreit vor, auch wenn das Klagsbegehren die "Übergabe" des streitigen Grundstreifens zum Gegenstand hat.