JudikaturJustizRS0015520

RS0015520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.

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