JudikaturJustizRS0015466

RS0015466 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1961

In der Erhebung der Legatsklage auf Grund eines Testamentes, obwohl dem Legatar dessen Ungültigkeit wegen Formmangels oder wegen Willensmängel bekannt war, liegt ein Verzicht mit Anfechtung des Testamentes wegen dieser Mängel.