JudikaturJustizRS0015338

RS0015338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1956

Da das Gesetz einen rechtsgültigen Verzicht auf das Erbrecht und damit auch auf die Pflichtteile ( § 767 ABGB ) auch um Nachteil der Nachkommen ausdrücklich vorsieht, kann die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung nicht daraus gefolgert werden, daß sie gegen die Erb- oder Pflichtteilsrechte einer der Vertragsschließenden oder seiner Nachkommen verstoße.