RS0015314 – OGH Rechtssatz
RS0015314 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn die Miteigentümer einer Liegenschaft diese einem Fruchtniesser überlassen haben, bilden sie ein einheitliches Vertragssubjekt. Es kann daher keiner von ihnen allein, sondern nur alle gemeinsam vom anderen Vertragspartner Erfüllung ( hier: bauliche Instandhaltung ) verlangen.