JudikaturJustizRS0015314

RS0015314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1952

Wenn die Miteigentümer einer Liegenschaft diese einem Fruchtniesser überlassen haben, bilden sie ein einheitliches Vertragssubjekt. Es kann daher keiner von ihnen allein, sondern nur alle gemeinsam vom anderen Vertragspartner Erfüllung ( hier: bauliche Instandhaltung ) verlangen.