RS0015311 – OGH Rechtssatz
RS0015311 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Eigentümer ist nicht auf den Rechtsbehelf des § 520 ABGB beschränkt; vielmehr steht ihm auch während der Dauer der Fruchtniessung die Wiederherstellungsklage zu, wenn ein Interesse vorhanden ist, das das sofortige Ersatzbegehren rechtfertigt ( Instandhaltung eines Mühlbaches ).