RS0015303 – OGH Rechtssatz
RS0015303 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Während der Dauer einer Fruchtnießung kann nur der Fruchtnießer, nicht aber der Eigentümer das Nichtbestehen eines die Rechte des Fruchtnießers berühenden Bestandvertrages feststellen lassen ( Vgl SZ XXVII 203 ).