JudikaturJustizRS0015303

RS0015303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1965

Während der Dauer einer Fruchtnießung kann nur der Fruchtnießer, nicht aber der Eigentümer das Nichtbestehen eines die Rechte des Fruchtnießers berühenden Bestandvertrages feststellen lassen ( Vgl SZ XXVII 203 ).