JudikaturJustizRS0015286

RS0015286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1955

Die der Klägerin in der Legatsordnung auferlegte Verpflichtung, ihrer Großmutter zeitlebens eine kostenlose Wohnung in dem legierten Hause zur Verfügung zu stellen, ist rechtlich weder als eine Beschränkung der letztwilligen Zuwendung durch Erteilung eines Auftrages im Sinne der §§ 709 ff ABGB noch durch eine Bedingung i.S. der §§ 696 ff ABGB zu werten, sondern als Sublegat. Der Umstand, daß eine sofort beziehbare Wohnung für die Großmutter zufolge der geltenden Kündigungsbeschränkungen derzeit im Hause nicht vorhanden ist, vermag die Klägerin nicht ihrer Verpflichtung zu entheben, eine solche der Sublegatarin in einer deren Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft zu beschaffen.