JudikaturJustizRS0015279

RS0015279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1966

Der wirtschaftliche Begriff des Reinertrages ist in der Weise zu ermitteln, daß vom Rohertrag der zur Erhaltung und Sicherung dieses Ertrages notwendige und nützliche Aufwand abgezogen wird. Das, was hienach allenfalls übrig bleibt, bildet den Reinertrag. Welche Aufwendungen bei dieser Berechnung als notwendig und nützlich anzuerkennen sind, ist nach dem Zweck der Berechnung zu beurteilen. (

Es handelte sich hier um das Vermächtnis eines Bruchteils des Reinertrages eines Hausanteils ).