RS0015250 – OGH Rechtssatz
RS0015250 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.
RS0015250 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.