RS0015225 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein nicht unwesentlich kürzerer Fußweg zu den herrschenden Grundstücken als der bestehende Interessentenfahrweg stellt kein Recht von untergeordneter Bedeutung dar und kann nicht einfach vom Eigentümer des dienenden Grundstücks aus Anlaß einer Kulturänderung entschädigungslos enteignet werden.