JudikaturJustizRS0015225

RS0015225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1966

Ein nicht unwesentlich kürzerer Fußweg zu den herrschenden Grundstücken als der bestehende Interessentenfahrweg stellt kein Recht von untergeordneter Bedeutung dar und kann nicht einfach vom Eigentümer des dienenden Grundstücks aus Anlaß einer Kulturänderung entschädigungslos enteignet werden.