RS0015200 – OGH Rechtssatz
RS0015200 – OGH Rechtssatz
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Die Löschungsbewilligung ist von demjenigen zu erteilen, gegen den die Eintragung zu erfolgen hat. Nach dem Tode des Berechtigten sind die Erben oder der Verlassenschaftskurator mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes zur Erteilung der Bewilligung berechtigt; ist die Verlassenschaft eingeantwortet, steht dieses Recht allein den Erben zu.