JudikaturJustizRS0015190

RS0015190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 1963

Ein an einer Hypothekarforderung bestehendes ( nicht einverleibtes ) Pfändungspfandrecht steht der Klage des Liegenschaftseigentümers, der den Forderungsbetrag zugunsten des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers zu Gericht erlegt hat, bloß gegen den Verpflichteten auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der Hypothek nicht entgegen.