JudikaturJustizRS0015172

RS0015172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1952

Durch den Abschluß einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden übernimmt der eine Gatte die Pflicht, in die Einverleibung von Dienstbarkeiten, die der andere Ehegatte an den von ihm eingebrachten Liegenschaften in einem Übergabsvertrag begründet hat, einzuwilligen.