JudikaturJustizRS0015146

RS0015146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1966

Für die Rechtswirksamkeit des Pfandrechtes ist erforderlich, daß es eine zur Befriedigung des Gläubigers führende Verwertbarkeit bietet. Dies muß aber bei einem den gesetzlichen Zins- und Kündigungsbeschränkungen unterliegendem Mietrecht verneint werden. Es käme nur eine Untervermietung als Verwertung in Betracht. Aus einer solchen ergibt sich mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 MG ebenfalls kein Erlös für den Kläger. Ein solcher könnte sich nur bei einer Untervermietung des Lokals samt den dem Schuldner gehörigen Einrichtungsgegenständen ergeben. Dies hätte aber zur Voraussetzung, daß die Verpfändung der Einrichtungsgegenstände wirksam geworden wäre.