Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die Vornahme der in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****registrierte Genossenschaft mbH wider die verpflichtete Partei E***** Gesellschaft mbH wegen S 706.744,50 sA zu AZ 9 E…
Text Entscheidungsgründe: Das Erstgericht bewilligte zu AZ 9 E 7586/90 (nunmehr: 9 E 3891/91) mit Beschluß vom 16.11.1990 der Beklagten als betreibender Partei wider die E***** Gesellschaft mbH als verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 706.744,50 sA die Exekution…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Gemäß § 37 Abs.1 EO kann gegen die Exekution von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen …