JudikaturJustizRS0015097

RS0015097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1972

Weigert sich der andere Vertragschließende das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber einer Genehmigungsbehörde ( zB Grundverkehrskommission oder Nationalbank ) schriftlich oder mündlich zu betätigen, so kann der Antragsteller durch das Gericht feststellen lassen, ob der von ihm behauptete Vertrag, vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigung, gültig zustande gekommen ist und noch besteht. Das kann durch eine Feststellungsklage geschehen aber auch durch eine Klage auf Fertigung des Kaufvertrages, in dem allerdings zum Ausdruck kommen muß, daß seine Gültigkeit von der Genehmigung abhängig ist.

( Reichsgericht vom 20.02.1942, VIII 148/41; Veröff: DREvBl 1942/180)