RS0015019 – OGH Rechtssatz
RS0015019 – OGH Rechtssatz
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An sich gehört das Schlägerungsrecht zu den Feldservituten. Es kann aber auch einer Person als unregelmäßige Dienstbarkeit eingeräumt werden. In diesem Falle würde es trotz des vertraglich vorgesehenen Endtermines gemäß § 529 ABGB. grundsätzlich auch schon mit dem früheren Tod des Berechtigten erlöschen.