JudikaturJustizRS0015019

RS0015019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1955

An sich gehört das Schlägerungsrecht zu den Feldservituten. Es kann aber auch einer Person als unregelmäßige Dienstbarkeit eingeräumt werden. In diesem Falle würde es trotz des vertraglich vorgesehenen Endtermines gemäß § 529 ABGB. grundsätzlich auch schon mit dem früheren Tod des Berechtigten erlöschen.