Spruch Die Revisionen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.…
Text Begründung: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaften EZ 161, bestehend aus dem Grundstück Nr 362/5 (Erstklägerin bis Zwölftkläger mit insgesamt 20/108 Anteilen) und EZ 295, bestehend aus dem Grundstück Nr 362/1 (Dreizehnt bis Fünfzehntklägerin mit insgesamt 3/79 Anteilen) jeweils GB *****, …
Rechtliche Beurteilung Die von den Beklagten beantworteten Revisionen der Kläger und der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgr…