JudikaturJustizRS0014973

RS0014973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1974

Das gerichtliche Geständnis oder der gerichtliche Beweis des Ehebruches oder der Blutschande muß vor dem Erbanfalle ( regelmäßig Tod des Erblassers ) erfolgt sein. Nachträgliche Eheschließung hebt die Erbunfähigkeit aus dem Testament nicht auf.

Entscheidungen
2