JudikaturJustizRS0014965

RS0014965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB anzuwenden.

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