JudikaturJustizRS0014958

RS0014958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1968

Die Transmission im engeren Sinn setzt voraus, daß der Erbe stirbt bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat. Hat der Erbe eine Erbserklärung bereits abgegeben, dann ist der Erbeserbe daran gebunden.