BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 809

§ 809Übertragung des Erbrechts

Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

Entscheidungen
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