JudikaturJustizRS0014921

RS0014921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Für das Eingreifen der Irrtumsregeln genügt das objektive Bestehen des Irrtums und seine Veranlassung durch den anderen Vertragsteil. Eine "Irreführung", ein "Verschulden des anderen Vertragsteiles" am Zustandekommen des Irrtums ist nicht erforderlich.

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