JudikaturJustizRS0014900

RS0014900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114).

Entscheidungen
19