JudikaturJustizRS0014816

RS0014816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2017

Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. Voraussetzung ist aber, dass der verschweigende Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt.

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