JudikaturJustizRS0014789

RS0014789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (§ 870 ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.

Entscheidungen
8